Statuten 

des Vereins   « Unternehmer Netzwerk Pilatus »  
mit Sitz in Luzern, Wesemlinrain 16, 6006 Luzern,      

Artikel 1 – Name und Sitz  
Unter dem Namen «Unternehmer Netzwerk Pilatus» besteht mit Sitz in Luzern ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.    

Artikel 2 – Zweck  
Der Verein bezweckt primär den geschäftlichen Austausch und die Kontaktpflege unter selbständigen Unternehmern und Angestellten in führenden Funktionen.    

Artikel 3 – Mittel  
Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:  

-        Der Eintrittsgebühr neuer Mitglieder;
-        den jährlichen Mitgliederbeiträgen; 
-        weitere Beiträge durch die Mitglieder;
-        Erträgen aus Veranstaltungen und dem Vereinsvermögen;
-        Freiwillige Zuwendungen (Sponsorengelder, Schenkungen, Vermächtnisse etc.);
-        Darlehen.

Eintrittsgebühr neuer Mitglieder und die jährlichen Mitgliederbeiträge werden von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt.

Artikel 4 – Mitgliedschaft  
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen in selbständiger oder in geschäftsleitender Funktion werden. Ausnahmsweise ist die Aufnahme von Mitgliedern, die keine der beiden Voraussetzungen erfüllen, aber in sonstiger Weise die Zielsetzungen des Vereins aktiv fördern, zulässig.   Jede Unternehmer-Branche (Fachgebiet) kann jeweils nur durch ein Mitglied vertreten sein. Tangiert ein Bewerber ein bestehendes Mitglied in einem oder mehreren Fachgebieten, so ist das betroffene Mitglied vom Vorstand anzuhören und kann ein Vetorecht geltend machen.
Über Streitigkeiten in Bezug auf die Ausübung des Vetorechtes entscheidet die Vereinsversammlung endgültig.   Es besteht kein Aufnahmeanspruch.                                                   

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die provisorische Aufnahme.
Der Beschluss über die definitive Aufnahme erfolgt durch die Vereinsversammlung. Der Vorstand stellt den entsprechenden Antrag über Aufnahme oder Nicht-Aufnahme. Die provisorische Aufnahme muss im Zeitpunkt der definitiven Aufnahme mindestens zwölf Monate gedauert haben (Probezeit). Eine Verlängerung der Probezeit ist zulässig, sofern der Vorstand dies genehmigt. Wechselt ein Mitglied das Unternehmen, behält es seine Mitgliedschaft, ohne dass es erneut eine Eintrittsgebühr zu entrichten hat. Lediglich wenn das neue Unternehmen ein anderes schon bestehendes Mitglied mit dessen Fachbereich konkurrenziert, fällt die Mitgliedschaft dahin. Dem bisherigen Unternehmen (Firma) steht es offen, eine Ersatzperson, welche die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft erfüllt, beim Vorstand anzumelden. Wird die Ersatzperson als Mitglied des Vereins aufgenommen, hat sie neben dem Mitgliederbeitrag auch eine Eintrittsgebühr zu entrichten. Die Regeln über die Branchen-exklusivität zugunsten des bestehenden Mitglieds bleiben in jedem Fall vorbehalten.

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss  
Die Mitgliedschaft erlischt durch

-        Austritt
-        Ausschluss
-        Todesfall  

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen und ist an den Vorstand zu richten.
Bei unterjährigem Austritt verfällt der Jahresmitgliederbeitrag. Der Vorstand kann ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausschliessen, namentlich bei
 
-        Nichtbezahlung der Mitgliederbeiträge;
-        unehrenhaften Verhaltens;
-        fehlende Präsenz;
-        Zuwiderhandlung gegen die Interessen des Vereins.  

Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes nachdem das betroffene Mitglied durch den Präsidenten/die Präsidentin und mindestens zwei weitere Mitglieder des Vorstands angehört wurde. Besteht der Vorstand nur aus einem oder zwei Mitgliedern, so wird das betroffene Mitglied von sämtlichen Vorstandsmitgliedern angehört. Der Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und gilt per sofort. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung an die Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand schriftlich und begründet einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über den Ausschluss.    

Artikel 6 – Veranstaltungen  
Monatliches Mittagessen Einmal im Monat findet ein gemeinsames Mittagessen statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Online Meetings Zweimal pro Monat finden Online-Meetings statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Anlässe / Firmenbesichtigungen Grundsätzlich zwei Mal im Jahr finden grössere Anlässe statt. Die Teilnahme ist obligatorisch. Von den Mitgliedern des Vereins wird eine durchschnittliche jährliche Präsenz von 75% erwartet. Stellvertretungen sind zulässig. Der Vorstand erlässt in Bezug auf die Veranstaltungen ein entsprechendes Reglement, welches die Details regelt.    

Artikel 7 – Organe des Vereins  
Die Organe des Vereins sind:

-        Die Vereinsversammlung
-        Der Vorstand
-        Die Rechnungsrevisoren (freiwillig)    

Artikel 8 – Die Vereinsversammlung  
Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbesondere:

-        Definitive Aufnahme von neuen Mitgliedern nach Probezeit;
-        Wahl des Präsidenten/der Präsidentin des Vorstandes;
-        Wahl des Vorstandes;
-        Wahl der Rechnungsrevisoren;
-        Abnahme der Vereinsrechnung;
-        Déchargeerteilung an den Vorstand;
-        Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;
-        Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;
-        Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;
-        Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
-        Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt              werden.

Artikel 9 – Einberufung der Vereinsversammlung  
Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten/die Präsidentin des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres. Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.
Allfällige Anträge von Vereinsmitgliedern zuhanden der Vereinsversammlung sind vor Versand der Einladung schriftlich an das präsidierende Vorstandsmitglied zu richten.    

Artikel 10 – Stimmrecht und Beschlussfassung  
An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Mitglieder in der Probezeit (provisorische Aufnahme) haben kein Stimmrecht.
Stellvertretung ist nicht zulässig. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme
mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern die Statuten oder das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Die definitive Aufnahme von Mitgliedern nach der Probezeit erfolgt mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei der Beschlussfassung über die eigene Décharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.    

Artikel 11 – Der Vorstand  
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
Er konstituiert sich selbst. Der Präsident/die Präsidentin des Vorstandes sowie die zuständige Person für das Ressort Mitgliedschaft werden von der Vereinsversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.   Das Präsidialamt kann auch von zwei Mitgliedern in Form eines Co-Präsidiums ausgeübt werden. Diesfalls nehmen die Co-Präsidenten/Co-Präsidentinnen die Kompetenzregelung unter sich vor. Insbesondere kommt nur einem Co-Präsidenten/einer Co-Präsidentin der Stichentscheid bei Stimmengleichheit zu.   Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsident/der Präsidentin den Stichentscheid zu. Der Vorstand wird einberufen auf Antrag des Präsidenten/der Präsidentin oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. 
In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:
 
-        Vorbereitung der Vereinsversammlung;
-        Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
-        Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen;
-        Beschluss über die vorläufige Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
-        Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
-        Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;
-        Verwaltung des Vereinsvermögens;
-        weitere Tätigkeiten in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.  
 
 
Die Kompetenzsumme des Vorstands pro Geschäft/Veranstaltung beträgt maximal CHF 5'000.00.   Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.   Der Vorstand hat die Kompetenz entsprechende Reglemente zur Regelung der Vereinstätigkeit zu erlassen.    
 
Artikel 12 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung  
Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, zeichnet das Vorstandsmitglied mit Einzelunterschrift.    
 
Artikel 13 – Die Rechnungsrevisoren  
Die Vereinsversammlung kann jeweils auf die Dauer eines Jahres zwei Mitglieder als Rechnungsrevisoren wählen. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft usw.). Eine Wiederwahl ist zulässig.   Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.   Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten. Sie stellen der Vereinsversammlung Antrag auf Erteilung oder Verweigerung der Décharge gegenüber dem Vorstand.    
 
Artikel 14 – Haftung  
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.    
 
Artikel 15 – Statutenänderung, Auflösung und Liquidation  
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von 2 Monaten eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.   Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.   Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstiger Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechender Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung zuzuführen.    
 
Artikel 16 – Inkrafttreten  
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 26.11.2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.  
 
Luzern, 26.11.2021